Outplacement: Steuerliche Behandlung
Die Kosten für Outplacement trägt im Regelfall der Arbeitgeber.
Die Zahlungen des Arbeitgebers an eine Outplacementberatung werden nach dem neuen § 3 Nr.19 EStG nicht mehr als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers gewertet und sind seit der Änderung im Jahressteuergesetz 2020 für ausscheidende Arbeitnehmer nun steuerfrei.
Diese Änderung gelte bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2020.