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Outplacement: Steuerliche Behandlung

Die Kosten für Outplacement trägt im Regelfall der Arbeitgeber.

Die Zahlungen des Arbeitgebers an eine Outplacementberatung werden nach dem neuen § 3 Nr.19 EStG nicht mehr als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers gewertet und sind seit der Änderung im Jahressteuergesetz 2020 für ausscheidende Arbeitnehmer nun steuerfrei.

Diese Änderung gelte bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

Siehe hierzu auch

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